§ 105 – Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort. Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort. Eine Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 begonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am 28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Genehmigung zulässig war. (2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort. (3) Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März 2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzulassung vor dem 1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich. (4) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungsbeschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
Kurz erklärt
- Zulassungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Anlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt wurden, bleiben gültig.
- Genehmigungen sind nicht erforderlich für Abwassereinleitungen, die vor dem 1. März 2010 begonnen haben, wenn sie damals ohne Genehmigung erlaubt waren.
- Zulassungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die vor dem 1. März 2010 erteilt wurden, gelten weiterhin als Genehmigungen nach den entsprechenden Paragraphen.
- Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen, die vor dem 1. März 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
- Pläne, die vor dem 1. März 2010 genehmigt wurden, gelten weiterhin als gültige Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen.